Das Finanzamt Suhl hat uns, mit Bescheid vom 7. Februar 2017, die „Gemeinnützigkeit“ zuerkannt. Wir dürfen somit für Geldspenden Zuwendungsbestätigungen ausstellen.
Nach §10b Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) steuerlich abzugsfähig.
Mitgliedsbeiträge sind hingegen nicht abzugsfähig.